MIETVERTRAG
für Wohnraum
Zwischen
Herr Frau ________________ ____________________, ____________________________, _______ __________________
______________________________, vertreten durch ______________________________, ____________________________, _______ __________________
Telefon: ________________
E-Mail: ________________________
vertreten durch die Hausverwaltung ______________________________, ________________________________________,
– nachstehend „Vermieter“ genannt –
und
Herr Frau ________________ ____________________, geboren am ____________
Herr Frau ________________ ____________________
derzeit wohnhaft: ____________________________, _______ __________________
Telefon: ________________
E-Mail: ________________________
– nachstehend „Mieter“ genannt –
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
1. Mietsache
Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die Wohnung im Haus ____________________________, _______ __________________ (nachstehend „Mietsache“ oder „Wohnung“).
Lage im Haus: ________________.
Wohnungsnummer: ______.
Die Wohnung besteht aus ____ Zimmern sowie __________________________________________________. Die Wohnfläche beträgt ca. ______ m². Eine Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche begründet keinen Mangel, solange sie nicht mehr als zehn Prozent beträgt; die Wohnfläche dient nur der Beschreibung der Mietsache und als Umlagemaßstab für die Betriebskosten.
Mitvermietet wird der Kellerraum Nr. ______.
Mitvermietet wird ein Dachboden- bzw. Abstellraum.
Mitvermietet wird kein Stellplatz Nr. ______. Die Miete für den Stellplatz ist in der Gesamtmiete gesondert ausgewiesen; der Stellplatz kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gesondert gekündigt werden.; ein gesondertes Entgelt wird hierfür nicht erhoben.
Der Mieter ist zur Mitbenutzung des Gartens berechtigt.
Der Mieter ist zur alleinigen Nutzung des Gartens berechtigt; er übernimmt die übliche Gartenpflege.
Der Mieter ist berechtigt, folgende Gemeinschaftseinrichtungen mitzubenutzen: ________________________________________.
Die Wohnung wird unmöbliert vermietet.
Die Wohnung wird teilmöbliert vermietet. Die überlassenen Einrichtungsgegenstände sind in der Inventarliste (Anlage) aufgeführt, die Bestandteil dieses Vertrags ist.
Die Wohnung wird möbliert vermietet. Die überlassenen Einrichtungsgegenstände sind in der Inventarliste (Anlage) aufgeführt, die Bestandteil dieses Vertrags ist.
Dem Mieter werden bei Übergabe folgende Schlüssel ausgehändigt: 2 Haustürschlüssel, 2 Wohnungsschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel; ferner: ______________________________.
Dem Mieter werden bei Übergabe folgende Schlüssel ausgehändigt: 2 Haustürschlüssel, 2 Wohnungsschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel.
Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine weiteren Schlüssel anfertigen lassen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind alle Schlüssel, auch nachgemachte, zurückzugeben. Für verlorene Schlüssel haftet der Mieter, soweit ihn ein Verschulden trifft; die Kosten des Austauschs einer Schließanlage nur, wenn der Austausch wegen einer konkreten Missbrauchsgefahr tatsächlich erfolgt.
Energieausweis: Dem Mieter wurde vor Vertragsschluss ein Verbrauchsausweis vorgelegt. Endenergiekennwert: ______ kWh/(m²·a), Effizienzklasse keine Angabe, wesentlicher Energieträger: ______________, Baujahr _____. Der Vermieter übergibt dem Mieter unverzüglich nach Vertragsschluss eine Kopie des Energieausweises (§ 80 Abs. 4 GModG, vormals GEG).
Energieausweis: Dem Mieter wurde vor Vertragsschluss ein Verbrauchsausweis vorgelegt. Endenergiekennwert: ______ kWh/(m²·a), wesentlicher Energieträger: ______________, Baujahr _____. Der Vermieter übergibt dem Mieter unverzüglich nach Vertragsschluss eine Kopie des Energieausweises (§ 80 Abs. 4 GModG, vormals GEG).
Energieausweis: Für das Gebäude besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises (z. B. Baudenkmal oder kleines Gebäude unter 50 m² Nutzfläche, § 80 GModG).
Die Wohnung wird in renoviertem Zustand übergeben.
Die Wohnung wird in teilweise renoviertem Zustand übergeben.
Die Wohnung wird in unrenoviertem Zustand übergeben.
Der Zustand der Wohnung bei Übergabe wird in einem gemeinsam erstellten Übergabeprotokoll festgehalten, das beide Parteien unterzeichnen und das Bestandteil dieses Vertrags wird.
2. Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am __________________ und läuft auf unbestimmte Zeit.
Das Mietverhältnis beginnt am __________________ und endet am __________________, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Befristung ist vereinbart, weil ________________________________________ (§ 575 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erläuterung: __________________________________________________.
Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Tritt der Grund erst später ein, kann der Mieter eine Verlängerung um einen entsprechenden Zeitraum verlangen; entfällt er, kann der Mieter die Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen (§ 575 Abs. 2 und 3 BGB).
Kündigungsverzicht. Beide Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von ______________________ ab Vertragsschluss auf das Recht zur ordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig; das Recht zur außerordentlichen Kündigung und die gesetzlichen Sonderkündigungsrechte bleiben unberührt.
Kann der Vermieter die Wohnung zum vereinbarten Beginn nicht übergeben, weil der Vormieter sie nicht rechtzeitig geräumt hat, und hat der Vermieter dies nicht zu vertreten, ist der Mieter für die Dauer der Verzögerung von der Mietzahlung befreit; Schadensersatzansprüche des Mieters bleiben davon unberührt.
3. Miete und Betriebskosten
Die monatliche Nettokaltmiete beträgt __________________________.
Für die überlassenen Einrichtungsgegenstände ist zusätzlich ein monatlicher Möblierungszuschlag von ______________ zu zahlen, der gesondert ausgewiesen wird.
Berechnungsgrundlage des Möblierungszuschlags ist der geschätzte Zeitwert der Einrichtungsgegenstände bei Vertragsschluss von ______________.
Für den Stellplatz ist zusätzlich eine monatliche Miete von ______________ zu zahlen.
Der Mieter trägt die Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils geltenden Fassung. Hierauf zahlt er eine monatliche Vorauszahlung von ______________.
Auf die Heiz- und Warmwasserkosten zahlt der Mieter eine gesonderte monatliche Vorauszahlung von ______________.
Der Mieter zahlt für die Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) eine monatliche Pauschale von ______________. Über die Pauschale wird nicht abgerechnet; eine Erhöhung ist nur nach § 560 Abs. 1 BGB zulässig, Ermäßigungen sind nach § 560 Abs. 3 BGB weiterzugeben. Die Kosten für Heizung und Warmwasser werden hiervon abweichend nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abgerechnet, soweit diese anwendbar ist.
Die monatlich zu zahlende Gesamtmiete beträgt somit __________________________.
Betriebskosten sind insbesondere die in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV genannten Kostenarten: laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Wasserversorgung und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne bzw. Breitbandnetz und Einrichtungen für die Wäschepflege.
Als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV werden vereinbart: ________________________________________.
Die Betriebskosten werden, soweit nicht verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasst, nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Die Kosten für Heizung und Warmwasser werden nach der Heizkostenverordnung abgerechnet. Die Kohlendioxidkosten werden nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
Über die Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet; Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Der Mieter kann auf Verlangen Einsicht in die Belege nehmen; der Vermieter kann die Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach einer Abrechnung kann jede Partei durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 560 Abs. 4 BGB).
Der Vermieter ist berechtigt, neu entstehende Betriebskosten sowie Erhöhungen der Betriebskosten nach Maßgabe des § 560 BGB auf den Mieter umzulegen.
4. Zahlung der Miete
Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats, kostenfrei auf folgendes Konto des Vermieters zu zahlen: IBAN ____________________________, ____________________, Kontoinhaber ________________________. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Leistungshandlung, nicht auf den Zahlungseingang an (§ 556b Abs. 1 BGB).
Die erste Miete ist zum Mietbeginn fällig; beginnt das Mietverhältnis nicht am Monatsersten, wird die Miete für den ersten Monat anteilig berechnet.
Gegen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag kann der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für Forderungen des Mieters aus §§ 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat (§ 556b Abs. 2 BGB).
Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
5. Mieterhöhung
Der Vermieter kann eine Erhöhung der Nettokaltmiete nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, insbesondere die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 bis 558e BGB) und eine Erhöhung nach Modernisierung (§§ 559 bis 559d BGB).
Staffelmiete. Die Nettokaltmiete erhöht sich zu den folgenden Zeitpunkten auf die jeweils genannten Beträge (§ 557a BGB):
Zwischen den einzelnen Staffeln liegt jeweils mindestens ein Jahr. Während der Laufzeit der Staffelmiete sind Erhöhungen nach §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen; nach Ablauf der letzten Staffel richten sich Mieterhöhungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Betriebskostenvorauszahlungen bleiben von der Staffelung unberührt. Die §§ 556d bis 556g BGB (Mietpreisbremse) gelten für jede Mietstaffel (§ 557a Abs. 4 BGB).
Indexmiete. Die Nettokaltmiete wird durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2020 = 100) bestimmt (§ 557b BGB). Ändert sich der Index gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Anpassung, kann jede Partei durch Erklärung in Textform verlangen, dass die Nettokaltmiete im gleichen Verhältnis angepasst wird; die Erklärung muss die eingetretene Änderung des Index und die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag angeben. Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben; die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen. Während der Geltung der Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen; eine Erhöhung nach § 559 BGB ist nur zulässig, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Begrenzungen der Indexanpassung, insbesondere nach § 557b Abs. 4 BGB in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Mietpreisbremse
Die Wohnung liegt in einem durch Rechtsverordnung des Landes bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB). Die vereinbarte Nettokaltmiete überschreitet die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als zehn Prozent.
Die Wohnung liegt in einem durch Rechtsverordnung des Landes bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB). Der Vermieter hat dem Mieter vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters unaufgefordert in Textform folgende Auskunft erteilt (§ 556g Abs. 1a BGB): Der Vormieter hat zuletzt eine Nettokaltmiete von ______________ monatlich gezahlt; die vereinbarte Miete überschreitet die Vormiete nicht (§ 556e Abs. 1 BGB).
Die Wohnung liegt in einem durch Rechtsverordnung des Landes bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB). Der Vermieter hat dem Mieter vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters unaufgefordert in Textform folgende Auskunft erteilt (§ 556g Abs. 1a BGB): Es handelt sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung im Sinne des § 556f Satz 2 BGB.
Die Wohnung liegt in einem durch Rechtsverordnung des Landes bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d BGB). Der Vermieter hat dem Mieter vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters unaufgefordert in Textform folgende Auskunft erteilt (§ 556g Abs. 1a BGB): Die Wohnung wurde nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet; die §§ 556d bis 556g BGB finden daher keine Anwendung (§ 556f Satz 1 BGB).
Erläuterung: ________________________________________
Die Auskunft wurde dem Mieter am __________________ in Textform erteilt; sie ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.
6. Mietsicherheit
Der Mieter leistet zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis eine Kaution in Höhe von __________________________. Die Kaution übersteigt nicht das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete (§ 551 Abs. 1 BGB).
Der Mieter ist berechtigt, eine Barkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren jeweils mit den beiden unmittelbar folgenden Mietzahlungen (§ 551 Abs. 2 BGB).
Der Vermieter legt die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz getrennt von seinem Vermögen an (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Die Kaution wird als Sparbuch bzw. Kautionskonto auf den Namen des Mieters geführt und an den Vermieter verpfändet. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Die Sicherheit wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherers in Höhe des genannten Betrags gestellt. Die Bürgschaftsurkunde ist dem Vermieter spätestens bei Übergabe der Wohnung auszuhändigen.
Während des Mietverhältnisses darf der Vermieter die Sicherheit nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen in Anspruch nehmen; der Mieter darf die Kaution nicht mit laufenden Mietzahlungen verrechnen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung rechnet der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel spätestens sechs Monate nach Rückgabe – über die Sicherheit ab und gibt sie frei, soweit ihm keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Wegen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung darf er einen angemessenen Teil bis zur Abrechnung einbehalten.
7. Nutzung der Mietsache
Die Wohnung darf nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine berufliche oder gewerbliche Nutzung, die nach außen in Erscheinung tritt (z. B. Kundenverkehr, Mitarbeiter, Warenlager), bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Eine Tätigkeit ohne Außenwirkung (z. B. Homeoffice, Schreibtischarbeit) ist zulässig.
Die Wohnung ist zur Nutzung durch höchstens ___ Personen bestimmt. Die Aufnahme weiterer Personen zum dauerhaften Wohnen – mit Ausnahme von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und Pflegepersonen – bedarf der Zustimmung des Vermieters.
Untervermietung. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Der Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zur Überlassung eines Teils der Wohnung bei berechtigtem Interesse (§ 553 BGB) bleibt unberührt; der Vermieter kann die Erlaubnis in den Fällen des § 553 Abs. 2 BGB von einem angemessenen Untermietzuschlag abhängig machen. Die Aufnahme des Ehegatten, des Lebenspartners oder naher Familienangehöriger sowie vorübergehende Besuche bedürfen keiner Erlaubnis; der Mieter zeigt sie dem Vermieter an. Eine kurzzeitige Überlassung an wechselnde Feriengäste, etwa über Vermittlungsplattformen, ist ohne gesonderte Erlaubnis nicht gestattet.
Tierhaltung. Die Haltung von Kleintieren (z. B. Zierfische, Ziervögel, Hamster, Meerschweinchen), die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und die Mietsache und Dritte nicht beeinträchtigen, ist ohne Zustimmung gestattet. Die Haltung sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung darf nur verweigert oder widerrufen werden, wenn unter Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters, der übrigen Hausbewohner und der Nachbarn sachliche Gründe entgegenstehen, etwa Beeinträchtigungen, Gefährdungen, Art und Zahl der Tiere oder die Größe der Wohnung.
Tierhaltung. Die Haltung von Kleintieren in üblicher Anzahl ist gestattet. Der Vermieter stimmt darüber hinaus der Haltung folgender Tiere zu: ______________________________. Für die Haltung weiterer Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf es der Zustimmung des Vermieters, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf.
Der Mieter hat die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich zu behandeln, die Wohnung ausreichend zu heizen und zu lüften, Schäden unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB) und auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. In den Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Aufzug, Keller) ist das Rauchen untersagt.
Die als Anlage beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrags. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Vertrags vor.
8. Instandhaltung, Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
Der Vermieter hat die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mieter haftet für Schäden, die er, seine Haushaltsangehörigen, Besucher oder von ihm beauftragte Handwerker schuldhaft verursachen.
Schönheitsreparaturen. Die Wohnung wurde renoviert übergeben. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit. Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Sie sind fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen, wenn und soweit der Zustand der Wohnung dies erfordert; im Allgemeinen ist dies bei normaler Nutzung etwa bei Küchen, Bädern und Duschen nach fünf Jahren, bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach acht Jahren und bei sonstigen Nebenräumen nach zehn Jahren der Fall. Diese Fristen sind Richtwerte; bei geringerer Abnutzung verlängern sie sich entsprechend. Der Mieter ist in der Farbwahl während der Mietzeit frei; bei Rückgabe sind Wände, Decken, Türen und Heizkörper in neutralen, hellen, deckenden Farbtönen zu übergeben, soweit der Mieter sie in anderen Farbtönen gestaltet hat. Eine Verpflichtung zur Renovierung bei Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung (Endrenovierung) und eine anteilige Kostenbeteiligung für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen (Quotenabgeltung) bestehen nicht.
Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen (Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen) obliegen dem Vermieter. Der Mieter ist in der Farbgestaltung während der Mietzeit frei; bei Rückgabe darf die Wohnung nicht in vom Üblichen abweichenden, auffälligen Farben gestrichen sein.
Schönheitsreparaturen. Die Wohnung wurde nicht vollständig renoviert übergeben. Die Schönheitsreparaturen (Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen) obliegen daher dem Vermieter. Der Mieter ist in der Farbgestaltung während der Mietzeit frei; bei Rückgabe darf die Wohnung nicht in vom Üblichen abweichenden, auffälligen Farben gestrichen sein.
Kleinreparaturen. Der Mieter trägt die Kosten kleiner Instandsetzungen an denjenigen Gegenständen, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind (Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden und Rollläden). Die Kostentragung ist auf 120,00 € einschließlich Umsatzsteuer je Einzelreparatur und auf acht Prozent (8 %) der Jahresnettokaltmiete, höchstens jedoch 600,00 €, je Kalenderjahr begrenzt. Übersteigen die Kosten einer einzelnen Reparatur den Einzelhöchstbetrag, trägt sie der Vermieter in voller Höhe. Die Beauftragung der Reparatur obliegt dem Vermieter; der Mieter ist nicht verpflichtet, die Reparaturen selbst vorzunehmen oder in Auftrag zu geben. Schäden, die der Mieter zu vertreten hat, bleiben von dieser Begrenzung unberührt.
9. Erhaltung, Modernisierung und Betreten der Wohnung
Der Mieter hat Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache zu dulden (§ 555a BGB). Modernisierungsmaßnahmen hat er nach Maßgabe der §§ 555b bis 555f BGB zu dulden; der Vermieter kündigt sie spätestens drei Monate vor Beginn in Textform an (§ 555c BGB).
Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter darf die Wohnung nach rechtzeitiger Ankündigung – in der Regel mindestens 48 Stunden vorher – zu üblichen Tageszeiten betreten, wenn hierfür ein konkreter sachlicher Grund besteht, etwa zur Ablesung von Zählern, zur Prüfung des Zustands, bei Instandsetzungsarbeiten oder zur Besichtigung mit Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung. In Notfällen ist der Zutritt jederzeit zu gestatten.
Die Wohnung ist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Der Mieter hat deren Funktion nicht zu beeinträchtigen, sie nicht zu entfernen und Störungen unverzüglich anzuzeigen; die Zugänglichkeit für Wartung und Prüfung ist zu gewährleisten.
10. Bauliche Veränderungen durch den Mieter
Bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten, Installationen sowie das Anbringen von Außenantennen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Der Vermieter darf die Zustimmung zu Maßnahmen, die dem Mieter nach dem Gesetz zustehen (etwa Barrierefreiheit, Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder Einbruchsschutz nach § 554 BGB), nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter vom ihm vorgenommene Veränderungen auf Verlangen des Vermieters zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Vom Mieter eingebrachte Einrichtungen darf er wegnehmen (§ 539 Abs. 2 BGB).
11. Haftung und Versicherung
Vermieter und Mieter haften einander nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, die er, seine Haushaltsangehörigen, Besucher, Untermieter oder von ihm beauftragte Handwerker schuldhaft verursachen.
Dem Mieter wird der Abschluss einer Hausratversicherung und einer Privathaftpflichtversicherung empfohlen. Die Gebäudeversicherung schließt der Vermieter ab; ihre Kosten sind Betriebskosten.
12. Kündigung
Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 BGB).
Der Vermieter wohnt selbst in dem Gebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen hat. Er kann das Mietverhältnis daher auch ohne berechtigtes Interesse kündigen; die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate (§ 573a BGB).
Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine ordentliche Kündigung ist während der Befristung ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form (§ 568 BGB). Bei mehreren Mietern muss sie von allen bzw. gegenüber allen Mietern erklärt werden.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 543, 569 BGB) sowie die gesetzlichen Sonderkündigungsrechte bleiben unberührt.
13. Rückgabe der Mietsache
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung vollständig geräumt, besenrein und mit allen Schlüsseln zurückzugeben. Über den Zustand bei Rückgabe wird ein gemeinsames Rückgabeprotokoll erstellt.
Zurückgelassene Gegenstände des Mieters darf der Vermieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist auf Kosten des Mieters entfernen lassen, wenn sie offensichtlich wertlos sind oder der Mieter sie trotz Aufforderung nicht abholt.
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe; Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).
14. Mehrere Mieter
Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
Erklärungen, deren Wirkung mehrere Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, die das Mietverhältnis betreffen; dies gilt nicht für Kündigungen und für Erklärungen, die auf eine Beendigung oder Änderung des Vertrags gerichtet sind. Jeder Mieter kann die Vollmacht für die Zukunft widerrufen.
Besondere Vereinbarungen
____________________________________________________________
15. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sollen in Textform erfolgen; hiervon können die Parteien durch individuelle Vereinbarung abweichen. Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht.
Der Vermieter verarbeitet die personenbezogenen Daten des Mieters zur Durchführung des Mietverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) und gibt sie nur weiter, soweit dies hierfür erforderlich ist, etwa an die Hausverwaltung, Abrechnungsdienste oder Versorgungsunternehmen.
Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden; der Vermieter stellt ihm hierfür die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz aus.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Bestandteil dieses Vertrags sind folgende Anlagen:
Übergabeprotokoll
Inventarliste der überlassenen Einrichtungsgegenstände
Hausordnung
Kopie des Energieausweises
Auskunft des Vermieters zur Mietpreisbremse (§ 556g Abs. 1a BGB)
Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
Ort, Datum: __________________, __________________
Vermieter
Herr Frau ________________ ____________________
______________________________, vertreten durch ______________________________
____________________
Mieter
Herr Frau ________________ ____________________
____________________