Kostenlose Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG – in 3 Minuten ausgefüllt
Über dieses Dokument
Die Wohnungsgeberbestätigung – auch Wohnungsgeberbescheinigung, Vermieterbescheinigung oder Einzugsbestätigung genannt – ist der Nachweis des Wohnungsgebers, dass eine Person tatsächlich in eine Wohnung eingezogen ist. Seit dem 1. November 2015 verlangt § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sie bei jeder Anmeldung: Ohne sie kann die Meldebehörde die Anmeldung nicht abschließen (§ 23 Abs. 1 BMG), und der Mietvertrag ersetzt sie nicht. Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen; die meldepflichtige Person legt die Bestätigung zusammen mit ihrem Ausweis beim Bürgeramt vor oder lädt sie bei der elektronischen Wohnsitzanmeldung als Foto hoch.
Das Gesetz schreibt den Inhalt genau vor (§ 19 Abs. 3 BMG): Name und Anschrift des Wohnungsgebers und – wenn er nicht Eigentümer ist – der Name des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller einziehenden Personen, auch der Kinder. Mehr nicht: Geburtsdaten, Ausweisnummern oder Mietvertragsdaten gehören nicht hinein. Dieses Muster enthält genau die Pflichtangaben in der Fassung, die seit dem 1. November 2016 gilt (nur Einzug, Eigentümer nur mit Namen), dazu die Bestätigungsformel der amtlichen Vordrucke und den Hinweis auf § 54 BMG – und es gilt bundesweit, anders als die Formulare einzelner Städte mit Logo und vorgedrucktem Ort.
Der Fragebogen unterscheidet, wer bestätigt: der Vermieter (Eigentümer oder nicht), der Hauptmieter für Untermieter, Mitbewohner oder Angehörige, die Hausverwaltung als beauftragte Person mit Unterschrift „i. A.“ oder der Eigentümer, der selbst einzieht und eine Eigenerklärung abgibt. Auf Wunsch kommt eine Empfangsquittung dazu, mit der der Wohnungsgeber belegt, dass er rechtzeitig bestätigt hat.
Wann Sie es verwenden
Verwenden Sie es, wenn…
- Sie vermieten eine Wohnung und Ihr neuer Mieter muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt anmelden.
- Sie sind Hauptmieter und nehmen einen Untermieter, Mitbewohner, Partner oder ein volljähriges Kind auf.
- Sie ziehen in Ihr eigenes Haus oder Ihre Eigentumswohnung und brauchen die Eigenerklärung für den Termin im Bürgeramt.
- Sie verwalten Wohnungen für Eigentümer und stellen Bestätigungen als beauftragte Person aus.
- Ihr Mieter meldet eine Nebenwohnung an oder zieht innerhalb desselben Hauses um – auch dann ist eine Bestätigung nötig.
Schritt für Schritt
So erstellen Sie: Wohnungsgeberbestätigung
Wer bestätigt
Vermieter, Hauptmieter, Hausverwaltung oder selbst einziehender Eigentümer – mit Name, Anschrift und, falls nötig, dem Namen des Eigentümers.
Wohnung und Einzug
Anschrift der Wohnung, Einzugsdatum und alle Personen, die sich anmelden – auch Kinder.
Unterschreiben und aushändigen
PDF oder Word herunterladen, unterschreiben und dem Mieter geben – er legt das Original beim Bürgeramt vor oder lädt ein Foto bei der Online-Anmeldung hoch.
Gut zu wissen
Häufig gestellte Fragen
Wer ist Wohnungsgeber und darf die Bestätigung ausstellen?
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt – in der Regel der Vermieter. Bei Untermiete oder in einer Wohngemeinschaft ist der Hauptmieter Wohnungsgeber seines Untermieters, auch wenn er Partner, Kinder oder Freunde unentgeltlich aufnimmt (Nr. 19.1 BMGVwV). Eine Hausverwaltung stellt die Bestätigung als vom Eigentümer beauftragte Person aus. Wer in sein eigenes Haus zieht, gibt eine Eigenerklärung ab. Ausstellen darf sie nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG) – niemals der Mieter selbst; das wäre eine Ordnungswidrigkeit.
Welche Angaben müssen enthalten sein – und welche nicht?
Nach § 19 Abs. 3 BMG: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, der Name des Eigentümers; das Einzugsdatum; die Anschrift der Wohnung; die Namen aller meldepflichtigen Personen, auch der Kinder unter 16 Jahren. Dazu Datum und Unterschrift. Nicht erforderlich sind Geburtsdaten, Ausweisnummern, die Anschrift des Eigentümers, Miethöhe oder sonstige Vertragsdaten – kein amtliches Formular fragt sie ab, und der Mieter muss dem Wohnungsgeber nur die für die Bestätigung nötigen Auskünfte geben (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG).
Bis wann muss die Bestätigung vorliegen?
Die meldepflichtige Person muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG); der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb derselben Frist bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Am einfachsten wird die Bestätigung bei der Schlüsselübergabe ausgehändigt.
Welches Datum ist das Einzugsdatum?
Der Tag, an dem die Wohnung tatsächlich bezogen wird – nicht der Mietbeginn im Vertrag und nicht das Datum der Unterschrift. Ein Datum in der Zukunft akzeptieren die Meldebehörden nicht. Weichen die Angaben von Wohnungsgeber und Mieter ab, gilt in der Regel das vom Mieter genannte Datum (Nr. 19.1 BMGVwV).
Was passiert, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?
Der Mieter teilt das der Meldebehörde unverzüglich mit (§ 19 Abs. 2 BMG). Die Behörde nimmt die Anmeldung trotzdem entgegen, wenn der Einzug tatsächlich erfolgt ist, und fordert die Bestätigung beim Wohnungsgeber selbst an (Nr. 23.0.1.1 BMGVwV). Dem Wohnungsgeber droht ein Bußgeld bis zu 1 000 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG). Der Mieter darf die Bestätigung keinesfalls selbst unterschreiben.
Welche Bußgelder gibt es?
Keine, verspätete oder falsche Bestätigung durch den Wohnungsgeber: bis zu 1 000 Euro. Ausstellung ohne Berechtigung: bis zu 1 000 Euro. Verspätete Anmeldung des Mieters: bis zu 1 000 Euro. Bereitstellen einer Anschrift ohne tatsächlichen Einzug (Scheinanmeldung): bis zu 50 000 Euro (§ 54 Abs. 1 bis 3 BMG). Die oft zu lesende Angabe, dem Vermieter drohten für eine verweigerte Bestätigung 50 000 Euro, ist falsch.
Brauche ich beim Auszug auch eine Bestätigung?
Nein. Seit dem 1. November 2016 wird nur noch der Einzug bestätigt. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung nötig – die Anmeldung der neuen Wohnung genügt. Nur wer ins Ausland zieht oder eine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, muss sich abmelden (§ 17 Abs. 2 BMG); auch dafür ist keine Wohnungsgeberbestätigung vorgeschrieben. Formulare mit einem Feld „Auszugsdatum“ stammen aus der Zeit vor 2016.
Kann ich mehrere Personen in einer Bestätigung aufführen?
Ja. Alle Personen, die am selben Tag in dieselbe Wohnung einziehen – etwa die ganze Familie –, werden in derselben Bestätigung genannt; Ehegatten und Familienangehörige nutzen auch einen gemeinsamen Meldeschein (§ 23 Abs. 4 BMG). Kinder unter 16 Jahren werden mit aufgeführt und von den Eltern angemeldet. Das Muster lässt bis zu zehn Personen zu.
Muss die Bestätigung unterschrieben sein?
Ja. Das Gesetz verlangt die Bestätigung schriftlich, die Verwaltungsvorschrift präzisiert: mit Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person (Nr. 19.1 BMGVwV). Ein Stempel ist nicht nötig. Für den Termin im Bürgeramt nehmen Sie das unterschriebene Original mit; die Behörde übernimmt die Daten und gibt es zurück. Für die Online-Anmeldung genügt ein Foto oder Scan.
Braucht die Hausverwaltung eine Vollmacht?
Nein. Die Hausverwaltung handelt als vom Eigentümer beauftragte Person und unterschreibt „im Auftrag“. Die Bestätigung nennt den Eigentümer oder Vermieter als Wohnungsgeber und die Verwaltung als beauftragte Person; eine Vollmacht muss nicht beigefügt werden. Die Meldebehörde kann die Eigentümerangaben selbst über die Grundsteuerdaten prüfen.
Ich wohne zur Untermiete oder ziehe zu meinem Partner – wer bestätigt?
Der Hauptmieter ist Ihr Wohnungsgeber und stellt die Bestätigung aus; als Eigentümer trägt er seinen Vermieter ein. Das gilt auch, wenn Sie unentgeltlich aufgenommen werden. Ob die Untervermietung mietrechtlich erlaubt ist, prüft die Meldebehörde nicht. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag aller Mitbewohner bestätigt der Vermieter.
Kann ich mich online anmelden?
Ja. Die elektronische Wohnsitzanmeldung (wohnsitzanmeldung.gov.de) steht in allen Bundesländern bei mehr als 2 500 Meldebehörden zur Verfügung. Sie brauchen den Online-Ausweis und ein BundID-Konto; die unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung laden Sie als Foto oder PDF hoch. Eigentümer geben stattdessen eine Eigenerklärung direkt im Online-Dienst ab.
Gilt das auch für eine Nebenwohnung oder einen Umzug im selben Haus?
Ja. Auch eine Nebenwohnung muss innerhalb von zwei Wochen angemeldet werden, und dafür ist eine Wohnungsgeberbestätigung nötig; ob Haupt- oder Nebenwohnung, geben Sie im Meldeschein an. Ein Umzug in eine andere Wohnung desselben Hauses ist ebenfalls anzumelden und zu bestätigen.
Wann ist keine Anmeldung und damit keine Bestätigung nötig?
Bei einem Aufenthalt von höchstens sechs Monaten, wenn Sie in Deutschland bereits gemeldet sind, oder von höchstens drei Monaten, wenn Sie sonst im Ausland wohnen (§ 27 Abs. 2 BMG). Neugeborene, die in die Wohnung der Eltern aufgenommen werden, müssen nicht angemeldet werden (§ 17 Abs. 3 BMG).
Darf der Vermieter für die Bestätigung Geld verlangen?
Nein. Die Mitwirkung bei der Anmeldung ist eine gesetzliche Pflicht des Wohnungsgebers (§ 19 Abs. 1 BMG).
Wie lange darf der Wohnungsgeber eine Kopie aufbewahren?
Nur so lange, wie er nachweisen muss, dass er rechtzeitig bestätigt hat – nach Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten höchstens sechs Monate und zwei Wochen nach dem Einzug. Eine Empfangsquittung des Mieters darf er länger behalten; das Muster bietet sie optional an.
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